Formulare zum Download

Auf dieser Seite finden Sie Formulare und Informationen zu folgenden Themen:

  • Einzugsermächtigung
  • Vollmachten
  • Zustimmungserklärung für Personalausweis/Reisepass für Kinder
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Fremdenverkehrsbeitrag
  • Grundsteuer
  • Hundesteuer
  • Steuerformulare
  • Zweitwohnungssteuer
  • Abfallwirtschaft
  • Meldung des Betriebs einer Regenwasser-/Eigengewinnungsanlage

WOHNUNGSGEBERBESTÄTIGUNG

Wohnungsgeberbestätigung

HUNDESTEUER

Der Hundehalter ist verpflichtet einen Hund unverzüglich nach Aufnahme bei der Gemeinde anzumelden. Stichtag für die Steuerpflicht ist der 31. August. Nach diesem Stichtag geborene Hunde unterliegen für das laufende Jahr nicht mehr der Steuerpflicht.

Die jährliche Hundesteuer beträgt für:

den ersten Hund - 70 € den zweiten Hund - 250 € den dritten Hund - 350 € Kampfhunde - 1.000 €

Statistik:
Jahr 2015 - 165 Hunde / Jahr 2016 - 174 Hunde / Jahr 2017 - 179 Hunde / Jahr 2018 - 177 Hunde
Jahr 2019 - 187 Hunde / Jahr 2020 - 185 Hunde / Jahr 2021 - 202 Hunde / Jahr 2022 - 207 Hunde / 2023 - 208

Es werden alle Hundebesitzer aufgefordert, die Verunreinigung von Wiesen und Flächen um Sitzbänke durch Hundekot zu vermeiden. Die Gemeinde Halblech stellt im Rathausfoyer und in der Gästeinformation Buching kostenlose Hundekotbeutel zur Verfügung. Zur Entsorgung sind jeweils nachfolgende Stationen aufgestellt:

  • Trauchgau an der Ach
  • Stockinger Filzrunde
  • Birnbaumer Filz
  • Halblech beim Skilift
  • Buching am Weg vom Festplatz in Richtung Tretbecken
  • Berghof Ende Falkenstraße
  • Bayerniederhofen am Tennisplatz
  • Buchinger Filz bei der Einmündung Buchinger Bach in die Niederhofer Ach

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundemarke aus.

ZWEITWOHNUNGSSTEUER

Anzeigepflicht
In der Gemeinde Halblech wird Zweitwohnungssteuer erhoben. Inhaber von Zweitwohnungen sind verpflichtet dies innerhalb eines Monats anzuzeigen. Gemäß Art.16 KAG kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Fragebogen Zweitwohnung

Antrag auf Befreiung

STEUERFORMULARE FINANZAMT

Alle Formulare zum Thema Einkommenssteuererklärung finden Sie HIER

ABFALLWIRTSCHAFT - Übersicht Müllgebühren

Wenn das Abfuhrunternehmen vergisst Ihre Tonne zu leeren, dann melden Sie sich bitte direkt im Landratsamt Ostallgäu, unter der Telefonnr. 08342/911-384.

Grundgebühr je Monat und Wohnung: 4,10 €

Restmüll je Monat bei 14-tägiger Leerung:

40 Liter - bisher 2,70 €

ab 2022 3,10 €

60 Liter - bisher 4,05 €

ab 2022 4,65 €

80 Liter - bisher 5,40 €

ab 2022 6,20 €

120 Liter - bisher 8,10 €

ab 2022 9,30 €

240 Liter - bisher 16,20 €

ab 2022 18,60 €

Restmüllsack 60 Liter - 3,00 €

Die Restmüllgefäße werden vom Landkreis gestellt und können 1x jährlich kostenfrei in eine andere Größe umgetauscht werden.

Biomüll je Monat - im Sommer wöchentliche Leerung:

40 Liter - bisher 2,00 €

ab 2022 2,50 €

60 Liter - bisher 3,00 €

ab 2022 3,75 €

80 Liter bisher 4,00 €

ab 2022 5,00 €

120 Liter bisher 6,00 €

ab 2022 7,50 €

Biosack 60 Liter - 2,50 €

Sperrmüllkarte 20,00 € (bis 2 cbm)
Der Sperrmüll kann aber auch jederzeit im Wertstoffhof in Füssen oder Marktoberdorf angeliefert werden. Altholz kann bis zu 1 m³ kostenlos in unserem Wertstoffhof abgegeben werden.

Grüne Karte 20,00 € für Gartenabfälle bis 3 cbm
Unser Wertstoffhof kann nur Kleinmengen (1/4 m³ Kofferraum) Gartenabfälle annehmen. Größere Mengen (Anhänger) bitten wir bei der Sammelstelle Roßhaupten (beim Fußballplatz) anzuliefern.

Restmüll - Biomüll:
Einzugsermächtiung
Abfuhrkalender 2024.pdf

api.abfall.io/?key=342cedd68ca114560ed4ca4b7c4e5ab6&modus=d6c5855a62cf32a4dadbc2831f0f295f&waction=export_pdf
Befreiung Biotonne - Eigenkompostierung
Antrag Tonnengemeinschaft
An- Ab- und Ummeldung Restmülltonne und Biotonne

Gartenabfälle - Sperrmüll - Problemmüll:
Bürgerservice Ostallgäu: Abfuhrkalender (buerger-ostallgaeu.de)

Wertstoffhof Halblech - Öffnungszeiten:

April - Oktober
Mittwoch 15.00 - 18.00 Uhr
Samstag 9.00 - 12.00 Uhr
November - März
Mittwoch 15.00 - 17.00 Uhr
Samstag 9.00 - 12.00 Uhr

Mülltrennung:
Müll - Was gehört wohin?

Regenwasser- Eigengewinnungsanlage

INFORMATION FÜR GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER ZUR REGENWASSERNUTZUNG IM PRIVATEN HAUSHALT

Die Nutzung von Regenwasser in privaten Haushalten ist grundsätzlich für die Gartenbewässerung zulässig. Regenwasseranlagen für die Toilettenspülung oder zu Waschzwecken im Haushalt müssen jedoch den entsprechenden Vorschriften genügen. Bei einer fehlerhaften Installation bestehen gesundheitliche Gefahren für die Bewohner sowie auch für das öffentliche Trinkwassernetz. Außerdem fallen beim Betrieb von WC und Waschmaschine die üblichen Schmutzwassergebühren für die Einleitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal an. Daher besteht für alle Regenwasseranlagen eine Melde- bzw. Antragspflicht!

Wichtig! Bereits in Betrieb befindliche Regenwasseranlagen sind unverzüglich vom Grundstückseigentümer anzumelden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen! Bei Regenwasseranlagen mit WC/Waschmaschinenbetrieb weisen wir insbesondere auf die Meldepflicht hinsichtlich der anfallenden Schmutzwassergebühren hin. (§15 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung BGS/EWS)